AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsrecht:
Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden AGB) gelten ausschließlich: Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Besondere Einkaufsbedingungen des Bestellers die besagen, dass andere AGB`S ausgeschlossen sind, sind ausdrücklich ungültig und vom Besteller nur mit unseren AGB`s akzeptiert. Unsere AGB gelten auch dann, wenn dem Vertragsabschluss keine schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde liegt. Weiter gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ist diese für den Vertrag maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in dieser Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, insbesondere Zusagen von Vertretern sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. Bei Lieferung aufgrund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler und Missverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen nicht zu unseren Lasten. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn G&Z innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Nichtigkeit einer vereinbarten Bedingung berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne besondere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
2. Preise:
Alle Preise, auch Preisangaben auf Onlineseiten, sind Nettopreise in Euro zzgl. der am Tag der Auslieferung geltenden gesetzlichen MwSt. (Ausnahme Endkundenpreise). Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Soll eine Ware oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden, so gehen alle nach Vertragsabschluss durch Bundes- oder Landesgesetz neu eingeführten oder erhöhten Abgaben einschließlich Zöllen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Löhnen, Frachten, es sei denn diese waren bei Vertragsabschluss bereits konkret und bestimmbar vorhersehbar gewesen. Der Käufer ist bei einer Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Vertragserfüllung durch die Preiserhöhung für ihn unzumutbar geworden ist oder wenn die Preiserhöhung mehr als 7 % beträgt. Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich – rechtlichen Sondervermögens, so gehen – ohne Rücktrittsmöglichkeit für den Käufer – alle nach Vertragsabschluss vorgenannten Kosten, sowie etwaige Preiserhöhungen von Rohstoffen, Zöllen usw. durch welche die Lieferungen direkt oder indirekt verteuert werden, zu seinen Lasten. Einzelne Objektseiten werden auf volle 10 cm aufgerundet und nicht mit Millimeter oder einzelnen Zentimeter abgerechnet. Weiteres siehe auch Punkt 7. = Sonstiges/2. Abschnitt.
3. Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Werkes unseres Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht vereinbart ist, mit der Maßgabe, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer mit Beginn des nächsten Tages nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft eintritt.
4. Abnahme
Soll die Ware oder eine sonstige Leistung abgenommen werden, so bestimmen wir Ort und Zeitpunkt der Abnahme. Bauleistungen werden am Bau abgenommen falls wir die Montage komplett eigen durchgeführt haben. Die Kosten der Abnahme trägt unser Vertragspartner. Erscheint der Vertragspartner nicht zur Abnahme, können wir eine angemessene Frist zur förmlichen Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Fristende gilt unsere Leistung dann als abgenommen. Wenn wir nicht schriftlich eine gewünschte Abnahme, möglichst bereits mit Abnahmeterminvorschlägen innerhalb von 5 Werktagen ab Beendigung der Montage vom Kunden erhalten gilt als vereinbart, dass das Werk als ordnungsgemäß montiert und abgenommen gilt. Bei Montagen die durch unseren Monteur zusammen mit dem End- oder Fach-Kunden durchgeführt werden, gilt die Montageleistung als komplett abgenommen, wenn der Kundenmonteur bzw. G&Z-Fremdmonteur nicht am Ende der Montage unserem G&Z-Monteur schriftlich, von unserem Monteur gegengezeichnet, die Reklamation geltend macht. Für mehrere Montagetage gilt sodann die tägliche Abnahmefrist.
5. Rügefrist
Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens 5 Tage nach Übergabe oder Erhalt der Leistung. Verdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich, spätestens 5 Tage nach Ihrer Entdeckung, zu rügen. Unterlässt der Besteller die Rüge, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, gilt für die Rügefrist die Regelung im HGB §§ 377 ff HGB. Bei sichtbarer Beschädigung der Verpackung ist dies direkt auf den Transportpapieren (Lieferschein/Speditionspapiere …) zu bemängeln und niederzuschreiben, sowie zur Beweissicherung zu fotografieren. Sollte dies nicht geschehen sein, ist eine Reklamation ausgeschlossen.
6. Toleranzen / Leistungsausführung / Dokumentation / Aufmaß Toleranzen:
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. Bei Auftragsbestätigungen mit Gewichtsangaben können bei Kaufleuten die gelieferten Mengen bei 500 kg/Profilsorte um 5 % und ab 1.000 kg um 10 % überliefert werden. G&Z ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Fertigprodukten ist eine marktübliche Toleranz als Spielraum/Luft zwischen den einzelnen Profilen genehmigt, wenn diese bei einem Betrachtungsabstand von 10-15 m nicht als störend wirkt. Der Spielraum in Verbindern und Höhendifferenzen darf bis zu 25 mm sein. In Einzelfällen darf dies auch höher sein, wenn es Montage- oder bautechnisch vertretbar ist. Stegabdrücke bei Profilen sind möglich. Leistungsausführung: G&Z behält sich das Recht vor, Optiken durch technische Änderungen, Lagerverfügbarkeiten, leichte bauliche Veränderungen zu verändern oder zu erneuern. Ebenso können Profile oder Teile jederzeit ohne Vorankündigung aus dem Lieferprogramm genommen werden, wenn es für G&Z realistisch erscheint. Es zählen einzig und allein die Auftragsbestätigungen über die Verfügbarkeit der Profile oder Teile des G&Z-Lieferprogramms. Dokumentation: G&Z behält sich das Recht vor, die einzelnen Kommissionen vom Wiederverkäufer abzufragen, sowie diese sowie alle Auftragsbezogenen Daten zu speichern und weiter zu verwerten. Aufmaß: Aufmaße sind wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart kostenlos und im Preis inclusive. Der Besteller/Kunde erlaubt und ermöglicht es ein Aufmaß durchzuführen. Sollten beim Aufmaß technische Änderungen oder Maßabweichungen festgestellt oder besprochen werden, so wird dies preislich berücksichtigt und wird mittels neuer geänderter Auftragsbestätigung dokumentiert.
7. Sonstiges
Unsere Balkongeländer werden im Standard für Windzone 1 nach den Vorschriften von Baden-Württemberg, Deutschland ausgeliefert. Die standardmäßig mitgelieferten Befestigungsplatten stellen nur Beispielplatten dar, diese können den örtlichen Bauvorschriften ggfs. nicht entsprechen. Vor Ort und am Montagestandort sind die jeweils gültigen Vorschriften zu prüfen und einzuhalten. Dies gilt auch für die evtl. mitgelieferten Dübel. Auch die Pfostenabstände sind abhängig von der Befestigungsart und Güte vor Ort. G&Z liefert standardmäßig die Geländermodelle mit einem Abstand von 1,0-1,6 m aus. Sollte dies aus befestigungstechnischen oder anderen Gründen an Ihrer örtlichen Baustelle nicht erlaubt sein, müssen Sie uns bei der Bestellung den gewünschten Pfostenabstand vorgeben. Bei den ausgelieferten Toren müssen ebenfalls die gültigen Montage – und Betreibervorschriften eingehalten werden (insbes. DIN13241). Montagekosten: Soweit nicht anders angegeben berechnet G&Z die Richt-, Fahrt-, Montagekosten nach Aufwand (siehe Angebot / Auftragsbestätigung). Erd-, Beton-, Elektroarbeiten bauseits oder ebenso nach Aufwand. G&Z ist berechtigt von den ausgelieferten und/oder montierten Objekten, bei denen G&Z-Profile oder Teile eingesetzt wurden ohne besondere Genehmigung Fotographien oder Abzüge zu erstellen und diese für ihre uneingeschränkten Werbezwecke nutzen zu dürfen. Dies gilt auch für Lieferungen an Wiederverkäufer die bei deren Kunden ausgeliefert und/oder montiert wurden. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich beim Kauf eines G&Z-Produktes zur Klärung dieses Punktes mit seinem Kunden. Sollte sein Kunde damit nicht einverstanden sein, muss dies bei der Bestellung schriftlich mitgeteilt werden, damit G&Z in Kenntnis gesetzt ist.
8. Farben
Alle RAL- und Dekor-Farben sind nach GSB- oder Qualicoat-Norm pulverbeschichtet. Eloxierungen sind nach Qualinoat eloxiert. Reklamationen gelten nur nach der jeweils Auftragsbezogenen gepulverten oder eloxierten Norm zum Auftragsdatum. Eventuell verschwommene Dekormaserungen stellen kein Reklamationsgrund dar. Ebenso kann der Farbton von Charge zu Charge abweichen. Ein RAL-Ton Pulver von unterschiedlichen Herstellern oder ein Pulver bei verschiedenen Beschichtern kann auch Anlagen-, Materialstärken- und Ofenbedingt unterschiedliche Farbtöne ergeben. Eine Reklamation hierüber wird ausgeschlossen. Gußteile und Profile oder Profile mit unterschiedlichen Wandstärken dürfen bei Dekor ausdrücklich Farbunterschiede aufweisen da dies aus techn. Grund gegeben ist.
9. Materialrückgaben
Materialrückgaben sind generell ausgeschlossen. Bei mit uns in Sonderfällen abgesprochenen Rücksendungen von absolut neuwertiger und wiederverkäuflicher Ware berechnen wir Wiedereinlagerungskosten von 15 % des zurück gelieferten Warenwerts, mind. jedoch 50 € netto. Die Rücksendung muss für uns frachtfrei erfolgen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
10. Patentverletzung
Allgemeine Geschäftsbedingungen G&Z-Alu-Systeme GmbH, Stand 11/2010 G&Z – Alu-Systeme GmbH, Josef-Maier-Str. 1, D-77790 Steinach, www.gz-alu.de Wir lehnen es ausdrücklich ab, Nachforschungen darüber anzustellen, ob durch die uns erteilten Aufträge Patent- oder sonstige Rechte eines Dritten verletzt werden. Gegebenenfalls hat sich der Besteller mit den eventuellen Geschädigten einzig und allein auseinander-zusetzen, bleibt aber uns gegenüber zur Abnahme und Bezahlung des gegebenen Auftrages ebenso wie der Werkzeuge in vollem Umfang verpflichtet.
11. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme der Verpackung erfolgt nur nach vorhergehender Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass die Verpackung in einwandfreiem Zustand ist und zur Wiederverwendung geeignet ist. Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Wert. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung ausgeschlossen. Über Paletten, Langboxen und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führen wir ein Verrechnungskonto. Der offene Saldo dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, so stellen wir den entsprechenden Gegenwert in Rechnung. Ebenso verpflichten wir uns zum Ausgleich gegenüber unserem Abnehmer.
12. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung des Käufers und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Für Lieferungsverzug der Vorlieferanten ist G&Z nicht haftbar zu machen. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller die die Lieferzeit beeinflussen, ändert sich diese entsprechend. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe, Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt, o.ä., so verlängert sich , wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Abnehmers. Treten die oben aufgeführten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
13. Zahlung
Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat nach Auftragsbestätigung direkt an uns zu erfolgen. Für Endkunden gilt innerhalb von 8 Tagen ohne Skonto. Für registrierte Wiederverkäufer gilt innerhalb 8 Tagen 2 % Skonto oder 14 Tagen rein netto oder Bankeinzug innerhalb 8 Tagen 3 % Skonto. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe des Landeszentralbank-Diskonts zzgl. 2 % in Rechnung gebracht. Weitere uns entstehende Kosten werden ebenso in Rechnung gebracht und mit der Hauptforderung sofort zur Zahlung fällig. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss genaue Anhaltspunkte bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehende Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. Sollte der Besteller der Meinung sein, dass G&Z seiner Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, so ist er unter keinen Umständen berechtigt, die volle Summe zurückbehalten. Er muss ferner mindestens 95 % des geschuldeten Betrages im normalen Zahlungsziel abwickeln um über etwaige Unklarheiten dann Aussprache zu finden.
14. Werkzeuge, Verkaufshilfen
Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet. 1.) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; Sie bleiben vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. Der Hersteller verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen. 2.) Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeit der Formgebung oder der Umformung oder Toleranzen o.a.) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entsprechenden Kosten wie folgt vor: a.) Es werden vor Freigabe der Muster die anfallenden Kosten für den Erstwerkzeugsatz berechnet, b.) Bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Sollten Transportkosten für die Werkzeuge zur Beweissicherung in unrealistischem Verhältnis zur Rechnung stehen, genügen Fotos der vorhandenen Werkzeuge zur Beweissicherung. c.) Fertiggestellte Pläne, Zeichnungen mit Toleranzen und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht. 3.) Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Abnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- u. Präsentationshilfen durch den Abnehmer geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Abnehmer verpflichtet sich, diese nur mit den Waren des Lieferanten zu bestücken, und bei Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Waren in den Verkaufshilfen (Ständern o.ä.) verkehrssicher präsentiert werden. Die Haftung der Firma G&Z-Alu-Systeme GmbH wegen Verletzung dieser dem Abnehmer obliegenden Sorgfaltspflicht ist ausgeschlossen. 4.) Verkaufs- und Präsentationshilfen die dem Abnehmer berechnet wurden, wurden lediglich zu einem kleinen obligatorischen Preis berechnet. Dieser ist keinensfalls mit dem normalen Preis vergleichbar. Somit kann der Abnehmer auch bei diesen Verkaufs- u. Präsentationshilfen nicht voll über die z.B. Ständer, Muster o.a. verfügen und diese z.B. ohne Einverständnis von G&Z weiterveräußern. Nach Ausgebrauch der Hilfsmittel gehen diese wieder an G&Z frachtfrei zurück. 5.) Unsere Prospekte und Werbemittel können gegen Berechnung bezogen werden und nach schriftlicher Absprache u. Genehmigung frei zur Werbung eingesetzt werden. 6.) Den G&Z-Verkaufswagen (Autoanhänger) kann der Wiederverkäufer nach schriftlicher Absprache und Genehmigung für seine Werbezwecke (Messen…) frei einsetzen. Etwaige Schäden, Mängel sowie die Transportkosten trägt der Besteller. 7.) Für eventuell entstandene Schäden durch Einsatz der G&Z-Werbemittel, der Verkaufs- u. Präsentationshilfen oder des Verkaufswagens haftet einzig und allein der Besteller und nicht G&Z-Alu-Systeme GmbH. G&Z lehnt jegliche Haftung ab. Ein an unseren Gütern entstandener Schaden wird dem Besteller in vollem Umfang nebst Folgekosten (z.B. Versicherungsprämien) weiterberechnet. Ein durch unsere Güter entstandenen Schaden nebst Folgekosten trägt der Besteller in vollem Umfang.
15. Eigentumsvorbehalt
Die bestellte und/oder gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorgehaltsware zur verlangen. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dieses gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
16. Bodendielen
Bodendielen dürfen ausdrücklich Abriebspuren durch Verwendung erlangen. Sollte der Unterbau nicht richtig gestaltet sein, kann es zu Geräuschbildungen kommen. An Stoßstellen und Profilenden sowie Profilseiten besteht Verletzungsgefahr. Wir übernehmen keine Haftung. Beim Verlegen müssen Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Die vorgeschriebenen Spannweiten und Abstände müssen eingehalten werden. Bei zu hoher Belastung können Deformierungen auftreten die als Reklamationsgrund ausgeschlossen sind. Bei höherem Belastungseinsatz wie in Montageanleitung genannt, muss der Unterbau angepasst werden und ggfs. eine passende Statik dafür gerechnet werden.
17. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferanten: D-77790 Steinach Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten – auch für das Mahnverfahren wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch den Sitz des Abnehmers. Es gilt deutsches Recht auch für Lieferungen und Montagen im Ausland. Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
18. Schlußbestimmungen, Druckfehler, Schreibfehler
Sollte in diesen AGB eine Klausel oder Teile davon rechtlich unwirksam sein, bleibt der restliche Teil und die übrigen Klauseln davon unberührt. Geringfügige Maßänderungen und technische Änderungen behalten wir uns , ohne vorherige Anzeige, sowie alle Irrtümer, vor. Dies gilt auch für eventuell auftretende Kalkulationsfehler, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen